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Wertpapierdienstleister

Die Beratung, Vermittlung und Verwaltung von Finanzinstrumenten wie z.B. Wertpapieren, Investmentfonds etc. unterliegen dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) sowie dem Bankwesengesetz (Halten von Geld und Wertpapieren) und erfordern somit eine Konzession, die ausschließlich von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vergeben wird.


Wertpapierdienstleisungsunternehmen mit einer großen Konzession werden ab 01.11.2007 als Wertpapierfirma (WPF) bezeichnet. Sie können in der EU grenzüberschreitend in der Beratung, Vermittlung und/oder Verwaltung tätig werden. Um zu Vermittlungs- oder Portfolioverwaltungstätigkeiten berechtigt zu sein, haben sie einer Anlegerentschäddigungseinrichtung anzugehören. WPF können im Vertrieb mit Finanzdienstleistungsassistenten und vertraglich gebunden Vermittlern zusammenarbeiten.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) mit einer kleinen Konzession behalten ihren Namen und dürfen mit Finanzdienstleistungsassistenten zusammenarbeiten. Ihre Tätigkeit haben sie auf das Inland, die Dienstleistung auf die Beratung und Vermittlung von übertragbaren Wertpapieren und Fonds zu beschränken. Die Umsatzgrenze beträgt Eiro 730.000,--, eine Berufshaftpflichtversicherung ist vorzuweisen.

Freie Mitarbeiter, die im Namen und auf Rechnung eines konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) auftreten, benötigen gemäß §19 Abs. 2a WAG keine eigene Konzession - jedoch eine Vollmacht bzw. einen Ausweis des WPDLUs, für das sie tätig sind.

--> Ausführliche Informationen für Konzessionswerber

Zugang zum Gewerbe

1.) Bewilligungspflicht: Konzession der Finanzmarktaufsicht

2.) Konzessionserteilung erfolgt direkt bei der Finanzmarktaufsicht

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