Vertraglich gebundener Vermittler
Im Gegensatz zum Finanzdienstleistungsassistenten kann der Vertraglich gebundene Vermittler (vg-Vermittler) auch eine juristische Person sein und im Ausland tätig werden. Allerdings kann er nur für eine einzige WPF oder ein einziges Kreditinstitut tätig sein. Ein im Inland tätiger vg-Vermittler benötigt die Gewerbeberechtigung des Gewerblichen Vermögensberaters und muss in das entsprechende öffentliche Register der FMA eingetragen sein.



