Versteigerer / Pfandleihunternehmen

Versteigerer beweglicher Sachen (§ 158 GewO 1994 idF 2002)

1. Freies Gewerbe

2. Geschäftsordnung erforderlich (aushangpflichtig)

Tätigkeit/Berechtigungsumfang:
Versteigerer verkaufen bewegliche Sachen auf eigene und fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen

Pfandleiher (§ 155 GewO 1994 idF 2002)
1. Freies Gewerbe

2. Geschäftsordnung erforderlich (aushangpflichtig) Die Genehmigung der Geschäftsordnung erfolgt durch den Landeshauptmann - Einreichung bei MA 63, 1010 Wien, Wipplingerstraße 8, Tel. 01/534 36 - 97 117, E-Mail: post@m63.magwien.gv.at

Tätigkeit/Berechtigungsumfang:
Pfandleiher sind berechtigt, Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen zu gewähren

Anmerkung:
Das Pfandleihergewerbe grenzt sich dadurch vom Bankgewerbe ab, da es sich dabei um eine Darlehensvergabe handelt, für das dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die verpfändete Sache eingeräumt wird

> Mustergeschäftsordnung für Pfandleiher (pdf)

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