Kleinunternehmerregelung in der Gewerblichen Sozialversicherung
Wer im Sinne der Gewerblichen Sozialversicherung als Kleinunternehmer anerkannt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Doch gibt es hier einige Punkte zu beachten!
Kleinunternehmer im Sinne der gewerblichen Sozialversicherung ist ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder Arzt) mit
- Umsätzen aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit von nicht mehr als EUR 30.000,-- und
- Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als EUR 4.292,88.
Wird bei der SVA glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragt werden, wenn
- innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
- das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
- das 57. Lebensjahr vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.
Bei einem rückwirkenden Ausnahmeantrag kann allerdings in der Krankenversicherung eine Formalversicherung eintreten. Werden die Grenzwerte bezüglich Umsatz oder Einkünften überschritten, so ist dies binnen eines Monats der SVA zu melden.
Achtung: Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind, müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Dies kann zu unerwarteten und hohen Beitragsnachbelastungen führen. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, werden keine Pensionsversicherungszeiten erworben und es ist kein Krankenversicherungsschutz gegeben.
Den entsprechenden Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze finden Sie im Internet unter:
http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/MMDB135971_Dokument1.pdf.
Quelle: www.houf.net
> Zurück
