Änderungen bei Wertpapierersatzbeschaffung und Investmentfondsrichtlinien

Bisher war es möglich den gewinnerhöhenden Ansatz zu vermeiden. Dies galt dann, wenn die verkauften Papiere mit Wertpapieren, die ebenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrags für investierte Gewinne erfüllen, ersetzt wurden. Ab 2008 müssen angeschaffte begünstigte Wertpapiere demnach grundsätzlich durchgehend vier Jahre lang im Betriebsvermögen gehalten werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens kann die Nachversteuerung nur unterbleiben, wenn im Jahr des Ausscheidens abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter ersatzbeschafft oder ersatzhergestellt werden. Die vierjährige Behaltefrist wird dadurch nicht unterbrochen.  

Eine weitere Änderung des § 10 EStG betrifft den Ausweis des Freibetrags in der Steuererklärung bzw. in der Beilage zur Steuererklärung und im Anlagenverzeichnis. Im Interesse besserer Überprüfbarkeit ist bereits ab der Veranlagung 2007 der Freibetrag für investierte Gewinne in der Steuererklärung getrennt hinsichtlich körperlicher Wirtschaftsgüter und Wertpapiere anzugeben. Der Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG soll im Anlagenverzeichnis direkt bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen werden. Die bisherige Regelung, dass mit der Steuererklärung ein gesondertes Verzeichnis über die Wirtschaftsgüter, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen wird, vorzulegen ist, wurde dadurch abgeändert. Für Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist.  

Investmentfondsrichtlinien 2008
Derzeit befindet sich ein Entwurf zu den Investmentfondsrichtlinien 2008 (InvFR 2008) in Begutachtung. Dieser soll die bestehenden InvFR 2003 ablösen. Die Richtlinien an sich stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) dar und sind als reiner Auslegungsbehelf für die Finanzämter zu betrachten. In den InvFR 2008 finden nun unter anderem gesetzliche Änderungen der letzten Jahre, wie die Schaffung der blütenweißen ausländischen Investmentfonds mit 1. Juli 2005 oder die laufende Rechtsprechung des UFS, Eingang. Wir stellen vorausschauend für betriebliche Investoren relevante mögliche Neuerungen vor. Änderungen des Entwurfes sind jedoch nicht auszuschließen.  

In der Rz 182 InvFR 2008 ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des UFS erstmals ein Verbot der Aktivierung ausschüttungsgleicher Erträge im Betriebsvermögen vorgesehen. Anstatt dessen soll ein Aktivposten in dieser Höhe in Evidenz gehalten werden, der von einem späteren Veräußerungsgewinn abzuziehen ist. Diese UFS-Entscheidung wurde vor dem VwGH angefochten und ist derzeit anhängig.  

Bestehende Ungleichbehandlungen in der Besteuerung, wie etwa die Benachteiligung ausländischer Beteiligungserträge gegenüber inländischen sowie die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Substanzgewinnen bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an in- bzw. ausländischen Investmentfonds, wurden beibehalten. Es fanden hier keine Entwicklungen in der Rechtsprechung in die InvFR 2008 Eingang.  

Die Definition des Begriffes ausländischer Investmentfonds in Rz 254 InvFR 2008 wird nun verfeinert. Treuhandkonstruktionen sowie das Thema „Venture Capital“ und „Private Equity“ werden verstärkt berücksichtigt. Laut Rz 265 InvFR 2008 liegt bei solchen Investitionen dann kein ausländischer Investmentfonds vor, wenn „ … die rechtliche und tatsächliche Einflußnahme auf die Zielgesellschaft über den Kapitalsicherungsgedanken hinaus geht“ .  

Geplant ist außerdem eine Mindestkapitalbeteiligung über 25 Prozent oder eine Nachschussverpflichtung der Anleger als Kriterium zum Ausschluss des Vorliegens eines ausländischen Investmentfonds. Diese Kriterien sollten in Zukunft bei grenzüberschreitenden Konstruktionen von Beteiligungsstrukturen sowie bei Investitionen im Private Equity-Bereich bedacht werden.  

Eine für Kapitalgesellschaften interessante Neuerung ist die Festschreibung der Anrechnungs- bzw. Erstattungsfähigkeit der KESt gemäß § 93 (2) Z 1 lit a bis c EStG, welche bei Zufluss einer inländischen Dividende an einen Meldefonds abgezogen wird. Diese ist auf die mittelbare Wirkung der Beteiligungsertragsbefreiung für Kapitalgesellschaften zurückzuführen und in den Rz 328 und 406 InvFR 2008 zu finden.  

Kritisch hervorzuheben ist die mangelnde Veröffentlichung der für die Anrechnung bzw. Erstattung benötigten Daten trotz Einreichung dieser durch den steuerlichen Vertreter des Fonds auf der Webseite des BMF. Die Nicht-Veröffentlichung macht die praktische Durchführung einer Anrechnung für den Investor für ausländische Fonds unmöglich. Hier sollte das BMF noch vor Inkrafttreten der InvFR 2008 die Voraussetzungen für eine tatsächliche Rückerstattung schaffen. Derzeit befindet sich eine Novelle zum Investmentfondsgesetz sowie zum Immobilien-Investmentfondsgesetz in parlamentarischer Begutachtung. Diese soll insbesondere die Wettbewerbsgleichheit für Investmentfonds auf europäischer Ebene verbessern sowie die Wahrung des Anlegerschutzes verstärken.  

Quelle: Diese Information kann persönliche Beratung nicht ersetzen. Für weitere Fragen stehen Ihnen die PwC-Experten Mag. Elisabeth Rauch (elisabeth.rauch@at.pwc.com) und Olivia Stiedl (olivia.stiedl@at.pwc.com) zur Verfügung.