Wettbewerbsvorteil Fortbildung: Auch in Krisenzeiten wesentlich
Der externe Bildungsfreibetrag steht für betriebliche Aufwendungen zu, welche unmittelbar außerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse
für Arbeitnehmer getätigt werden. Der Bildungsfreibetrag beträgt höchstens 20 % der betrieblichen Aufwendungen. Die Bildungsmaßnahmen müssen einen eigenständigen Bildungswert besitzen und nicht eine bloße Nebenleistung zu einer Lieferung oder Leistung sein (z. B. Einschulung im Bezug auf eine gelieferte Maschine oder Software). Der Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie stehen bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei Einnahmen-Ausgaben- Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu. Alternativ zur Geltendmachung als Bildungsfreibetrag können diese Aufwendungen im Ausmaß von 6 % als Bildungsprämie geltend gemacht werden. Die Bildungsprämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben, daher sollte die Bildungsprämie auch in Verlustjahren geltend gemacht werden.
Als weitere Begünstigung besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines internen Bildungsfreibetrages auf Basis der Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen müssen allerdings mit einem Teilbetrieb vergleichbar sein, und dürfen ihre Leistungen nicht Dritten anbieten. Der interne Bildungsfreibetrag steht im Ausmaß von maximal 20 % der Aufwendungen zu, die wiederum je Aus- und Fortbildungsmaßnahme mit EUR 2.000,-- pro Kalendertag gedeckelt sind (somit max. Bildungsfreibetrag von EUR 400,--).
Quelle: www.houf.net
> Zurück



