Unternehmenssteuerreform in Deutschland
Maßnahmen zur Gegenfinanzierung
Um die Senkung der Ertragsteuersätze zu finanzieren, wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung verbreitert. Dies geschieht durch die Einführung der Zinsschranke, die Qualifikation der Gewerbesteuer als nichtabziehbare Betriebsausgabe, erweiterte Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer sowie die Abschaffung von steuerbegünstigenden Abschreibungsregeln. Weitere Maßnahmen der Unternehmenssteuerreform sind Neuregelungen für Verrechnungspreise sowie ab 2009 die Einführung einer Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge.
Zinsschranke
Mit Einführung der Zinsschranke als Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen werden die bisherigen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung abgeschafft. Im Gegensatz zu Letzteren erfasst die Zinsschranke neben Vergütungen an wesentlich beteiligte Anteilseigner jede Art der Fremdfinanzierung, auch Bankenfinanzierungen. Betroffen von der Zinsschranke sind Körperschaften, Personen- und Einzelunternehmen. Grundsätzlich sind Zinsaufwendungen bis zur Höhe der Zinserträge als Betriebsausgaben abzugsfähig. Darüber hinaus sind Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe von 30 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns vor Berücksichtigung des Zinsergebnisses und der Abschreibungen (EBITDA) abzugsfähig. Nichtabzugsfähige Zinsaufwendungen können zeitlich unbegrenzt in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Bei Betriebsbeendigung, -umwandlung oder -übertragung sowie bei Ausscheiden eines Mitunternehmers und Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft geht der Zinsvortrag voll beziehungsweise anteilig unter.
Ausnahmen
Für die Anwendung der Zinsschranke enthält das Gesetz drei Ausnahmen: Der Nettozinsaufwand beträgt weniger als eine Million Euro, der Betrieb gehört nicht zu einem Konzern und die Zinsaufwendungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter übersteigen nicht zehn Prozent des Nettozinsaufwandes. Die dritte Ausnahme gilt, wenn die Eigenkapitalquote eines konzernzugehörigen Betriebes nicht niedriger ist als die Eigenkapitalquote des gesamten Konzerns. Es handelt sich dabei um die „Escape-Klausel“, die nur genutzt werden kann, wenn die Zinsaufwendungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter zehn Prozent des Nettozinsaufwandes nicht übersteigen.
Änderungen bei der Gewerbesteuer
Die derzeitige Regelung zur halben Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten wird in sachlicher Hinsicht deutlich ausgeweitet. Die Hinzurechnung betrifft nicht mehr nur Entgelte für Schulden, sondern auch pauschaliert festgesetzte Finanzierungsanteile von Entgelten für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, wie Mieten und Pachten und Entgelte für Rechte, wie Lizenzgebühren. Die sich ergebenden Finanzierungsaufwendungen unterliegen unabhängig von der Dauer der Kapitalüberlassung einer 25-prozentigen Hinzurechnung beim Gewerbeertrag. Zur Begünstigung kleiner Unternehmen ist ein Freibetrag von EUR 100.000 vorgesehen. Im Ergebnis sind künftig 25 Prozent der Entgelte für Schulden sowie 6,25 Prozent der Lizenzgebühren für gewerbesteuerliche Zwecke hinzuzurechnen. Das gilt auch für fünf Prozent der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und 18,75 Prozent der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Darüber hinaus ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im Gegenzug wird die Steuermesszahl von fünf auf 3,5 Prozent reduziert.
Einschränkung der Verlustnutzung, Mantelkauf
Derzeit wird die Verlustnutzung von Kapitalgesellschaften beschränkt, wenn mehr als die Hälfte der Anteile direkt übertragen werden und wenn überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde. Die Neuregelung sieht einen vollständigen Untergang steuerlicher Verluste vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als die Hälfte des Stammkapitals oder der Stimmrechte an einen Erwerber, diesem nahe stehende Personen oder eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden. Werden in diesem Sinne innerhalb des Fünfjahreszeitraumes mehr als 25 und bis zu 50 Prozent übertragen, gehen die Verluste anteilig unter. Erfasst wird künftig nicht nur die direkte sondern auch die indirekte Anteilsübertragung. Damit kann auch ein substanzieller Anteilseignerwechsel auf einer übergeordneten Beteiligungsebene oder innerhalb des Konzerns einen Untergang der Verluste herbeiführen.
Neues bei Verrechnungspreisen
Können uneingeschränkt vergleichbare Preise ermittelt werden, sind zur Ermittlung der Fremdvergleichspreise die Standardmethoden anzuwenden. Nur wenn uneingeschränkt vergleichbare Preise nicht ermittelt werden können, sind andere Methoden anzuwenden. Die sich dabei ergebenden Bandbreiten sind einzuengen. Wurde der Verrechnungspreis außerhalb der Bandbreite zulässiger Fremdvergleichspreise angesetzt, ist für eine Einkünftekorrektur der Median anzusetzen.
Bei Funktionsverlagerungen ist für Zwecke der Festlegung des Fremdvergleichspreises das sogenannte Transferpaket zu bewerten. Als Funktionsverlagerung soll die Verlagerung einer „Funktion, einschließlich der dazugehörenden Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgütern und sonstigen Vorteilen“, zu verstehen sein. Bei der Bewertung sind auf Grundlage der Gewinnauswirkungen für das verlagernde und das übernehmende Unternehmen ein Mindest- und ein Höchstpreis für die Funktionsverlagerung zu ermitteln. Soweit kein anderer glaubhafter Wert nachgewiesen werden kann, ist als Fremdvergleichspreis der Mittelwert des Einigungsbereichs anzusetzen. Die Vorlagefrist für die zeitnah zu erstellenden Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle wird von 60 auf 30 Tage verkürzt werden.
Änderungen bei den Abschreibungsregeln
Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung entfällt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft werden. Für ab dem 1. Jänner 2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist somit nur noch die lineare Abschreibung ansetzbar. Des Weiteren wird der Betrag für den sofortigen Ansatz als Betriebsausgabe bei geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 auf 150 EUR gesenkt. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR sind in einem Pool zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben.
Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren
Schließlich sieht das Gesetz ab dem 1. Jänner 2009 eine völlige Neukonzeption der Besteuerung von privaten Einkünften aus Kapitalvermögen inklusive der Veräußerung von Wertpapieren vor, in deren Zentrum die Einführung einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag steht. Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen inklusive der Veräußerung von Wertpapieren, die zu anderen Einkunftsarten – insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb – gehören, findet die Abgeltungssteuer keine Anwendung. Soweit diese auch Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften umfassen, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2009 die Wandlung des Halbeinkünfteverfahrens in ein Teileinkünfteverfahren zu beachten.
Quelle: Marion Gohr, Partnerin in der Steuerabteilung von PricewaterhouseCoopers in Düsseldorf, E-Mail: Marion.Gohr@de.pwc.com
Bianca Patkós; Senior Managerin in der Steuerabteilung von PricewaterhouseCoopers in Düsseldorf, E-Mail: Bianca.Patkos@de.pwc.com



