Umsatzsteuer bei der Untervermittlung von Krediten
Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juni 2007 (Rs. C-453/05) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Untervermittlung von Krediten wie folgt Stellung genommen:
Ein großes Wiener Finanzdienstleistungsunternehmen vermittelt über selbständige Vermögensberater verschiedene Finanzprodukte an Privatpersonen, wie etwa Kredite. Die Vermögensberater akquirieren im Namen dieses Unternehmens, stellen eine Bilanz ihres Vermögens auf, ermitteln ihre eventuellen Anlagebedürfnisse und schlagen den Kunden für sie geeignete Finanzprodukte vor. Hat sich der potenzielle Kunde für einen Kredit entschieden, bereitet der Vermögensberater ein Vertragsangebot vor und leitet dieses an das Unternehmen weiter. Das Unternehmen übermittelt das Vertragsangebot dann an das kreditgebende Finanzinstitut. Bei Zustandekommen des Vertrages erhält das Unternehmen vom kreditgebenden Finanzinstitut eine Erfolgsprovision und zahlt dem Vermögensberater als Untervertreter für die Vermittlung des Vertrages eine Provision.
Der Kunde hingegen zahlt weder an das Unternehmen noch an den Vermögensberater eine Provision. Der EuGH entschied, dass die Ermittlung und Analyse der Vermögenssituation und der persönlichen und finanziellen Bedürfnisse potenzieller Kunden als Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Hauptleistung (Kreditvermittlung) beurteilt werden kann und damit als umsatzsteuerbefreit zu behandeln ist. Weiters kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Untervermittler und einer Partei des Kreditvertrages nicht Voraussetzung für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung ist. Die Tatsache, dass der Untervermittler nur mit einer der Parteien Kontakt hat, ist ebenfalls unschädlich.
Großmutterzuschuss - Teilwertabschreibung
Am 18. April 2007 erging ein Erkenntnis des VwGH zur Teilwertabschreibung bei einem Großmutterzuschuss (2003/13/0053). Im Detail: Eine Großmuttergesellschaft leistete einen Großmutterzuschuss an eine Enkeltochtergesellschaft. Dieser Zuschuss wurde sowohl bei der Großmuttergesellschaft als auch bei der Muttergesellschaft auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft aktiviert. In weiterer Folge wurde bei beiden Gesellschaften eine Teilwertabschreibung vorgenommen. Die belangte Behörde versagte die Aktivierung des Großmutterzuschusses auf Ebene der Muttergesellschaft und somit die korrespondierende Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes an der Tochtergesellschaft. Begründet wurde die Versagung damit, dass ein und derselbe Zuschuss nicht doppelt, also bei der Großmutter und bei der Mutter, erfolgswirksam sein könne.
Der VwGH erkannte, dass im Falle eines Großmutterzuschusses eine Durchaktivierung dahingehend zu erfolgen hat, dass ein solcher Zuschuss nicht nur bei der Großmuttergesellschaft, sondern auch bei der Muttergesellschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Die Anschaffungskosten einer Beteiligung und deren Teilwert seien auf Ebene jedes Beteiligungsunternehmens unabhängig voneinander zu beurteilen. Somit kann nach der vor 2005 bestehenden Rechtslage bei einem Großmutterzuschuss eine steuerwirksame Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes an der Tochtergesellschaft auch auf Ebene der Muttergesellschaft vorgenommen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die mit dem Steuerreformgesetz 2005 eingeführte Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 3 KStG die Teilwertabschreibungen bei Zwischenkörperschaften mit Wirkung ab der Veranlagung 2005 einschränkt.
Quelle: PwC PricewaterhouseCoopers, Mag. Constantin Liebe-Kreutzner
E-Mail: constantin.liebe-kreutzner@at.pwc.com



