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Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel


1. Steuerstundung durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechen­bare Leistungen (halbfertige Arbeiten) nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fer­tigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind noch nicht ertragswirksam einzubuchen, sondern lediglich als Passivposten.  

Daher:
Mit Abnehmern die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – für den Jahresbeginn 2008 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2008 fertiggestellt werden. (Achtung: genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt zu erstellen).

2. Freibetrag für investierte Gewinne erstmalig ab der Veranlagung 2007 bei Ein-nahmen-Ausgaben-Rechnern (E-A-R)

Bis zum 31.12.2007 kann noch investiert werden, um bei der Veranlagung 2007 in den Genuss des Freibetrages zu kommen. Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist ab 2007 dann steuerbefreit (Freibetrag), wenn

  • der Gewinn einer natürli­chen Person zufließt
  • der Gewinn mittels Ein­nahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird und
  • der Freibetrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.  


Wichtig: begünstigt sind auch fest­verzinsliche Wertpapiere, die für die Pensionsrückstellung geeignet sind. Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von EUR 100.000,00 geltend gemacht werden.  

3. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist grundsätz­lich darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten. Bsp.: Die Lohnzahlung (Prämie) für Dezember 2007, die am 15.1.2008 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2007 als bezahlt.

4. Festlegung der Entnahmestrategie bei Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung, Änderung der Nach­versteuerung ab Veranla­gung 2007
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne, können bilanzierende natür­liche Personen und Mitunter­nehmer, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit – dazu gehören auch Freiberufler – und aus Gewerbebetrieb erzielen, in Anspruch nehmen.

Entnahmestrategie: Vermeidung einer Nachversteuerung, die bei Eigenkapitalabbau (= Entnahmen abzüglich betriebsnotwendiger Einlagen übersteigen den Gewinn) stattfindet. Kommt es zu einer Nachversteuerung, erfolgt diese ab 2007 mit dem halben Durchschnittssteuersatz jenes Jahres, in dem die entsprechende Begünstigung geltend gemacht wurde.  

5. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligenWirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu an-geschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2007, steht eine Halb­jahres-AfA zu.

6. Erwerb von geringwerti­gen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn ein Erwerb für 2008 ohnehin geplant ist.  

7. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranla­gung für das Jahr 2002
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2002 aus.  

8. Steuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
Geschenke für Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein, usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weih­nachtsfeiern, sind bis zu EUR 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.  

Quelle: Houf Steuerberater + Wirtschaftsprüfer – www.houf.net