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Novellierung des Umsatzsteuergesetzes

Von den Änderung des UStG sind ab 2010 auch Finanzdienstleistungen, insbesondere Vermögensverwaltung, Vermittlung von Finanzinstrumenten, Kreditvermittlung, etc. betroffen – wie auch sämtliche im Katalog des § 6 Abs. 1 Z 8 UStG angeführten Dienstleistungen.

Anstelle des bisherigen Ursprungslandprinzips als Generalklausel für sonstige Dienstleistungen zwischen Unternehmern im grenzüberschreitenden Verkehr im Binnenmarkt tritt das Empfängerort- oder Bestimmungslandprinzip. Da die Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern schon bisher als sogenannte Katalogleistungen dem Bestimmungslandprinzip unterlagen, ergibt sich durch die Novelle keine Änderung. Zur bisherigen Rechtslage ergibt sich auch keine Neuerung, wenn der Empfänger der Finanzdienstleistung ein Nichtunternehmer ist. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz in der EU, dann ist die Leistung am Sitz des Finanzdienstleisters in Österreich steuerbar (Ursprungslandprinzip), hat der Empfänger seinen Wohnsitz im Drittland, ist die Leistung in Österreich nicht steuerbar, sondern im Drittland (Empfängerortprinzip).

Wichtig ist, dass Finanzdienstleister ab 2010 deren grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen an andere EU-Unternehmer in der zusammenfassenden Meldung (ZM) monatlich melden müssen! Rz642d UStR neu regelt nunmehr, dass auch die im Befreiungskatalog des § 6 Abs. 1 Z 8 UStG als nicht steuerfrei bezeichneten Leistungen (Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren) den Regelungen der Katalogleistungen unterliegen. Umsätze in Zusammenhang mit Portfolioverwaltung gelten als Vermögensverwaltung und fallen unter die Generalklausel. Sie sind daher ab 2010 für Unternehmer auch im Bestimmungsland/Empfängerort steuerbar und für Private innerhalb der EU im Ursprungsland also Österreich. Wenn es sich um österreichische Vermögensverwalter und Leistungen an Private in Drittstaaten handelt, sind diese in Österreich Steuerbar.

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