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Haftung von Geschäftsführern in der Unternehmenskrise verschärft

Die GmbH ist mit Abstand die beliebteste Rechtsform Österreichs und in der Konkursstatistik immer wieder ganz oben zu finden. Häufig liest man von Geschäftsführern, die zu einer persönlichen Haftung herangezogen werden. Mit zwei wesentlichen Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof wurde die Geschäftsführerhaftung in der Krise eines Unternehmens erweitert.

Grundsätzlich trägt alleine die Gesellschaft das Unternehmensrisiko. Als Geschäftsführer haften Sie jedoch dann, wenn Sie sich nicht pflichtgemäß verhalten haben und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist. Im Konkursfall kann sich insbesondere eine Haftung aufgrund der verspäteten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben.

Haftung des tatsächlich bestellten Geschäftsführers
Die Konkursordnung sieht vor, dass Sie als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer AG verpflichtet sind, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens einen Konkursantrag - ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen 60 Tagen nach Eintritt eines Konkursgrundes - zu stellen. Sind Sie nach dem Eintritt der Konkursvoraussetzungen zurückgetreten und aus dem Amt ausgeschieden, jedoch Ihrer Konkursantragspflicht nicht nachgekommen, haften Sie persönlich für spätere Verbindlichkeiten, die von nachfolgenden Geschäftsführern eingegangen wurden und mit denen zu rechnen war. Dies sogar gegenüber neu hinzukommenden Gläubigern.

Haftung des faktischen Geschäftsführers
Führen Sie das Unternehmen wie ein Geschäftsführer- ohne formal zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein -, sind Sie nicht verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen. Allerdings müssen Sie auch in diesem Fall auf die bestellte Geschäftsführung dahingehend einwirken, dass diese bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens einen Konkursantrag stellt. Machen Sie das nicht, haften Sie persönlich gegenüber Neugläubigern.

Vorsicht statt Nachsicht
Planen Sie, sich aus der Geschäftsführung zurückzuziehen, empfehlen wir Ihnen, unbedingt die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu überprüfen. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist Ihr Handeln gefragt. Nur wenn Sie auf die Unternehmensleitung dahingehend einwirken, dass diese einen Konkursantrag stellt, müssen Sie nicht für von Dritten veranlasste Schäden haften.

Quelle: Claudia Modarressy/Hübner & Hübner (claudia.modarressy@huebner.at)