Firmenbucheintrag - Was Sie wissen müssen
Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen auf Geschäftspapieren detaillierte Angaben machen.
Seit Jahresbeginn kann jeder Einzelunternehmer seinen Betrieb im Firmenbuch eintragen lassen. Dem Vorteil daraus - z. B. Führung eines werbewirksamen Namens, Bestellung eines Prokuristen oder Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für den Käufer bei Unternehmensverkauf - stehen auch Pflichten gegenüber. Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen müssen - unabhängig von Größe oder Umsatz - auf Geschäftspapieren umfassende Angaben über ihr Unternehmen machen. Dazu zählen:
- Firma, Rechtsform, Sitz des Unternehmens sowie Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht. Befindet sich das Unternehmen in Liquidation, so ist auch dieser Hinweis aufzunehmen.
Zusätzlich gilt je nach Rechtsform:
- Einzelunternehmer müssen auch ihren Namen angeben, wenn er sich von der Firmenbezeichnung unterscheidet.
- Genossenschaften müssen auch die Art ihrer Haftung angeben.
- Kapitalgesellschaften müssen immer dann, wenn Angaben über das Kapital gemacht werden, Grund- und Stammkapital inklusive dem Gesamtbetrag - eventuell noch ausstehender Einlagen angeben.
- • Bei inländischer Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz oder Niederlassung im Ausland sind diese Angaben auch hinsichtlich der Hauptniederlassung zu machen.
Geltungsbereich: Diese Angaben sind auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen, wenn diese an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind (z. B. nicht bei Postwurfsendungen). Auch Geschäfts-E-Mails und die Website sind von dieser Regelung erfasst. Für Kapitalgesellschaften gelten diese Vorschriften seit 1. Jänner 2007. Hinsichtlich aller anderen eingetragenen Unternehmen (e.U., OG, KG) gibt es eine Übergangsbestimmung bis zu 1.1.2010.
Achtung: Ob diese Übergangsbestimmung auch für E-Mails gilt, ist nicht eindeutig! Daher empfehlen wir, diese bereits jetzt den neuen Bestimmungen anzupassen.
Übrigens: Egal, ob im Firmenbuch eingetragen oder nicht: Jeder Gewerbetreibende muss seine Betriebsstätte mit seinem Namen und dem Gegenstand seines Gewerbes kennzeichnen.
Quelle:
Abteilung für Rechts-, Gewerbe- und Umweltpolitik, WKW



