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Externer Bildungsfreibetrag

Der Bildungsfreibetrag beträgt höchstens 20% der betrieblichen Aufwendungen. Die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme muss einen eigenständigen Bildungswert besitzen und nicht eine bloße Nebenleistung zu einer Lieferung oder Leistung sein (z. B. Einschulung im Bezug auf eine gelieferte Maschine oder Software). Alternativ zur Geltendmachung als Bildungsfreibetrag können diese Aufwendungen im Ausmaß von sechs Prozent als Bildungsprämie geltend gemacht werden. Die Bildungsprämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben, daher sollte auch in Verlustjahren die Bildungsprämie geltend gemacht werden.

Der Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie stehen bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu.

Quelle: www.houf.net

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