Auto & Steuer
1. Umsatzsteuerliche Aspekte
Grundsätzlich sind in Österreich Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb eines Autos (Pkw, Kombi) bzw. eines Kraftrades vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.?
Aber es gibt Ausnahmen:
Die Vorsteuer kann abgezogen werden bei:
- Lkw, Autobussen, Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbussen lt. Liste des BMF (sog. „Fiskal Lkw“)
- Pkw und Kombis, wenn sie als Fahrschulfahrzeug dienen; Vorführfahrzeugen; Fahrzeugen zur Weiterveräußerung
- Kraftfahrzeugen, die zumindest 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dienen.
Wovon kann die Vorsteuer abgezogen werden?
Von allen Aufwendungen, die Umsatzsteuer enthalten wie Treibstoff, Leasing, Reparatur, Anschaffung. Konsequenz ist, dass auch der Verkauf und die Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig sind.
Auch für Private kann umsatzsteuerlich etwas zu berücksichtigen sein, nämlich im Fall des Ankaufes eines Kfz durch Privatpersonen aus dem EU-Raum.
Hierbei ist zwischen Neu- und Gebrauchtwagen zu unterscheiden:
Neu: Erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate oder nicht mehr als 6.000 km.
Gebraucht: Erste Inbetriebnahme länger als 6 Monate und mehr als 6.000 km.
Erwirbt nun ein Privater ein neues Kfz aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, so hat er eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Eine weitere umsatzsteuerliche Problematik ist das vieldiskutierte Auslandsleasing:
Hier vermietet eine (z. B. deutsche) Leasingfirma einen Pkw an einen österreichischen Unternehmer. Ort der Leistung ist der Sitz des Leasingunternehmens in Deutschland. Es fällt deutsche Umsatzsteuer an, welche sich der österreichische Unternehmer in Deutschland rückerstatten lassen kann (bis 30.6. des Folgejahres).
Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung ist in Österreich die Leasingleistung vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen, daher hat der österreichische Unternehmer die Leasingraten im Ausmaß der Vorsteuervergütung in Deutschland der Eigenverbrauchsbesteuerung in Österreich zu unterwerfen (mit 20% österreichischer Umsatzsteuer).
Diese Ansicht widerspricht nach übereinstimmender Meinung aller Fachexperten den EU-Richtlinien.
2. Ertragssteuerliche Aspekte
Hier gibt es in folgenden Bereichen Besonderheiten zu beachten:
Abschreibungsdauer
Pkw und Kombi sind grundsätzlich auf 8 Jahre abzuschreiben, wenn es sich um Neufahrzeuge handelt. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die Restnutzungsdauer auf 8 Jahre zu berücksichtigen.
Lkw und die weiter oben angeführten „Fiskal Lkw“ können auf 4-5 Jahre abgeschrieben werden, wenn es sich um Neufahrzeuge handelt, bei Gebrauchtfahrzeugen ist analog die Restnutzungsdauer auf 4-5 Jahre zu berücksichtigen.
Angemessenheitsprüfung bei Pkw und Kombi (sog. Luxustangente)
Aufwendungen für Pkw werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze beträgt ab dem Anschaffungsjahr 2005 EUR 40.000,00 (davor EUR 34.000,00). Die Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten beinhaltet neben dem Nettopreis auch die Umsatzsteuer, die Normverbrauchsabgabe sowie alle Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, serienmäßig eingebautes Autoradio, serienmäßig eingebautes Navigationsgerät usw.). Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören hingegen nicht zu den Anschaffungskosten (z.B. nachträglich eingebautes Navigationsgerät).
Übersteigen die so ermittelten Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze, so sind Leasingraten, Abschreibung und anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen (z. B. Kasko-Versicherung, Zinsen, usw.) im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Anschaffungskostenunabhängige Nutzungsaufwendungen (z. B. Treibstoffkosten, Vignette, etc.) sind in voller Höhe abzugsfähig.
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich. Hierzu gibt es allerdings die Ausnahme, falls der Pkw älter als fünf Jahre ist, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.
Die Angemessenheitsprüfung kommt auch bei Leasing- und Mietfahrzeugen zur Anwendung, eine Ausnahme besteht nur bei kurzfristigen Anmietungen bis höchstens 21 Tagen.
Sachbezugswerte bei Pkw und Kombi
Wird einem Dienstnehmer ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt, so ist ein Sachbezug zu berücksichtigen. Der Sachbezug beträgt monatlich 1,5% der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der Dienstgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei Kleinbussen), höchstens aber EUR 600,00 monatlich. Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75% der Anschaffungskosten, höchstens EUR 300,00 monatlich) anzusetzen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die Prozentsätze auf den Neuwert anzuwenden! (Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung.)
Wahlweise können die seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden können.
3. Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die NoVA ist bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. Bemessungsgrundlage ist der Nettoverkaufspreis laut der (ausländischen) Rechnung. Der Steuersatz richtet sich nach dem Verbrauch und ist mit 16% gedeckelt.
Quelle: HOUF Steuerberater + Wirtschaftsprüfer – www.houf.net



