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Aufbewahrungsfrist von Geschäftsunterlagen

Geschäftsunterlagen sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren. Bei Platzmangel können Akte und Belege, die mit 31.12.1999 oder älter datiert sind, entsorgt werden.

Bei abweichenden Geschäftsjahren verlängert sich diese Frist um ein Jahr. Bei Unterlagen, die Grundstücke betreffen, verlängert sich diese Frist auf zwölf Jahre. Eine weitere Ausnahme stellen Unterlagen für anhängige Verfahren – oder wenn solche zu erwarten sind – dar. In diesem Fall sind sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuheben.

Quelle: www.houf.net


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