EU: Freiwilliger Kodex für wohnungswirtschaftliche Kredite vereinbart
Die europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände und Verbraucherschutzorganisationen haben einen freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite unterzeichnet, der von jedem Kreditinstitut umgesetzt werden sollte, das Wohnbaufinanzierungen anbietet. Ziel ist es, Verbrauchern, die ein Baufinanzierungsdarlehen aufnehmen möchten, vorab umfassend über den jeweiligen Kreditgeber und über Baufinanzierungen im Allgemeinen zu informieren. Zum anderen soll die Vergleichbarkeit von Vertragsangeboten sowohl national als auch grenzüberschreitend gefördert werden. Dazu wurde ein europaweit standardisiertes Formblatt zur Verfügung gestellt.
Ruhendmeldung durch Versicherungsvermittlung
Gewerberechtsexperten befassten sich nun mit Aspekten solcher Ruhendmeldungen bei Nebengewerben (z.B. KFZ-Händler meldet nur den KFZ-Handel ruhend, es müsste von dieser Ruhendmeldung automatisch auch das Nebengewerbe betroffen sein).
Im Ergebnis zeigt sich folgendes Bild: Gewerbetreibende, die neben ihrer Gewerbeberechtigung über ein Nebengewerbe Versicherungsvermittlung verfügen und das Hauptgewerbe bei der WKO ruhend melden, haben eine zusätzliche Ruhendmeldung für das Nebengewerbe bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diese Ruhendmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist rückwirkend nicht möglich. Unabhängig davon ist die Ausübung des Nebengewerbes mit dem Zeitpunkt der Ruhendmeldung des Hauptgewerbes aufgrund der Akzessorietät nicht mehr zulässig. Dabei handelt es sich aber ausschließlich um eine gewerberechtliche Bestimmung; die Normen des Sozialversicherungsrechtes sind davon nicht berührt. Die sozialversicherungsrechtliche Seite gilt es noch zu klären.



